habe, dass er der einzige Besitzer des Gemäldes sei ("[…] le propriétaire actuel du tableau de K. Malevich, intitulé "Le Footballeur et le Samovar" m'a assuré être le seul et unique détenteur du tableau."; act. 34/6). Hieraus ergibt sich klar, dass C zwischen ihrer Person und dem Eigentümer des Gemäldes unterschied. Zusammenfassend ist damit festzuhalten, dass C zwar als Verkäuferin auftrat, jedoch nicht die Eigentümerin des Streitgegenstandes war und dies dem Beklagten auch bekannt war – oder bei gebotener Aufmerksamkeit auf Grund der Bestätigung hätte bekannt sein müssen.