618 S. 102 f.), während der Zeuge Ff, welcher als Anwalt des Beklagten den Kaufvertrag über den "Footman with Samovar" aufsetzte, erklärte, dass er nicht gewusst habe, dass C lediglich als Vermittlerin aufgetreten sei, da er sonst den Vertragstext anders formuliert hätte. Auch hätten nie Anhaltspunkte dafür bestanden, dass Frau C nur als Vermittlerin auftrete (Prot. S. 231 f.). Der ebenfalls als Zeuge zu dieser Frage angerufene hh ersuchte mit Schreiben vom 10. September 2008 unter Berufung auf das Anwaltsgeheimnis um Dispensation von der Zeugeneinvernahme (act. 158), worauf der Kläger mit Schreiben vom 13. Oktober 2008 auf die Einvernahme des Zeugen verzichtete (act. 196).