c) Die zu der Frage der Identität der Verkäuferschaft befragte Zeugin C erklärte, dass sie im Verkaufszeitpunkt nicht die Eigentümerin des Bildes gewesen sei, sondern lediglich die Vermittlerin. Sie bestätigte jedoch, dass sie dem Beklagten das Gemälde verkauft habe. Weiter erklärte sie, dass sie sich nicht mehr erinnere, ob sie dem Beklagten oder dessen Anwalt, Dr. Ff, einmal mitgeteilt habe, dass sie lediglich die Vermittlerin sei (Prot. S. 255 f.). Die Zeugin B gab an, dass sie davon ausgegangen sei, dass C lediglich die Vermittlerin gewesen sei, dass ihr dies aber niemand gesagt habe (act. 618 S. 102 f.),