sätzlich als verdächtig galt, hätte dies für den Beklagten allenfalls Anlass dazu bilden müssen, nähere Abklärungen über den Kaufgegenstand anzustellen, um sich auf seine Gutgläubigkeit berufen zu können. Entsprechend sind diese Vorbringen in der Folge zu prüfen. Inwiefern jedoch die Sitzverlegung der Hh einen Bezug zur Gut- bzw. Bösgläubigkeit des Beklagten haben sollte, ist nicht ersichtlich, weshalb nicht weiter hierauf einzugehen ist.