Der Beklagte hält dagegen, als Verkäuferin des streitgegenständlichen Bildes sei die Galerie X, bzw. C, aufgetreten, als Käufer die Hh. Die Tatsache dass sowohl der Vorbesitzer als auch der Beklagte dabei im Hintergrund geblieben seien und die Galerie X als Kommissionärin aufgetreten sei, sei im Zeitpunkt des Kaufs durchaus üblich gewesen und hätte keinen Anlass zu Zweifeln gegeben (act. 32 Ziff. 36 f., Ziff. 105; act. 60 Ziff. 114 ff.). b) Sollte sich die Behauptung des Klägers erhärten, dass der Beklagte den Verkäufer des Gemäldes nicht gekannt hat und dies in Kunstkreisen grund- - 45 -