f) Der weitere Vorwurf des Klägers, der Beklagte habe sich auf das Geschäft eingelassen, obwohl die Galerie U davor zurückgeschreckt sei, weil sie sich nicht auf "heisse Ware" habe einlassen wollen, liess sich im Rahmen des Beweisverfahrens nicht erhärten. Die hierzu vom Kläger angerufene Zeugin B gab an, hiervon keine Kenntnis zu haben (act. 618 S. 98 f.). Zeugin Gg erklärte, die Galerie U habe das Gemälde gar nie kaufen wollen, da sie nicht mit dieser Art von Bildern handeln würde und ihr gar nie genügend Geld zur Verfügung gestanden hätte (Prot. S. 212, S. 216). Weitere Beweismittel nannte der Kläger diesbezüglich nicht.