Weder die Zeugin Jj (Prot. S. 285) noch die Zeugin Kk (act. 423) konnten Angaben dazu machen, ob die Galerie X einen Bezug zur russischen Avantgarde hatte bzw. auch im hochpreislichen Segment handelte. Aus dem vom Beklagten genannten Gegenbeweismittel, welches ein Angebot für das Werk "La petite Princesse" von Balthus zeigt, kann nichts zusätzliches abgeleitet werden, zumal aus dem eingereichten Dokument nicht hervor geht, von wem das Angebot stammte (act. 61/4) und auch die Zeugin C dieses Werk bereits erwähnte.