618 S. 114). Die Zeugin C – welche im Übrigen auch vom Beklagten zum Gegenbeweis angerufen wurde – führte zusammengefasst aus, dass die Galerie mit Ausstellungen unbekannter Genfer Künstler gestartet habe, sie aber auch Werke bekannter Genfer Künstler und auch ausländischer Künstler, wie z.B. Balthus, verkauft habe (Prot. S. 258 f.). Der Zeuge Y gab an, dass es sich bei der Galerie X für Genfer Verhältnisse um eine grosse Galerie gehandelt habe, die neben Genfer Künstlern auch Ausstellungen mit Wallisern, Franzosen und Russen gemacht habe (Prot. S. 278 f.).