ea) Zum Beleg der Behauptung, dass die Galerie X eine kleine, auf lokale Künstler spezialisierte Galerie gewesen, die lediglich gelegentlich Ausstellungen unbekannter ausländischer Künstler bzw. Kunst organisiert habe, nannte der Kläger zunächst verschiedene Zeugen: Die klägerische Zeugin B gab an, die Galerie X nicht zu kennen und konnte daher keine Angaben machen (act. 618 S. 114).