e) Weiter zu prüfen ist die klägerische Behauptung, die Galerie X sei eine kleine, auf lokale Künstler spezialisierte Galerie gewesen, die lediglich gelegentlich Ausstellungen unbekannter ausländischer Künstler bzw. Kunst organisiert habe. Die Galerie X habe insbesondere keinen Bezug zur russischen Avantgarde gehabt und auch allgemein nicht im hochpreislichen Segment Handel betrieben. Liessen sich diese Vorbringen erstellen, würde dies einen Hinweis darauf bieten, dass das Angebot eines wichtigen und wertvollen Gemäldes eines internationalen Künstlers dem Beklagten mindestens als seltsam hätte erscheinen müssen.