db) Aus den genannten Zeugenaussagen ergibt sich damit, dass C bzw. die Galerie X finanzielle Schwierigkeiten hatte. Auch scheint sie teilweise bei Künstlern einen schlechten Ruf gehabt zu haben, da sie diese nicht (rechtzeitig und anstandslos) bezahlte. Zu beachten ist jedoch, dass dies anscheinend auch in Künstlerkreisen nicht restlos bekannt war, wurde die Zeugin Kk doch von anderen Künstlern ermutigt, in der Galerie X auszustellen. Woher diese finanziellen Schwierigkeiten genau stammten, lässt sich auch unter Berücksichtigung der entsprechenden Gegenbeweismittel des Beklagten nicht abschliessend ermitteln: - 41 -