(Prot. S. 350), wobei er jedoch unter Berufung auf das Anwaltsgeheimnis nicht näher ausführen wollte, um welche Art Prozess es sich gehandelt habe (Prot. S. 351 ff.). Auf die Nachfrage, ob ihm bekannt sei, dass C dafür bekannt gewesen sein solle, auch mit gestohlener Kunst gehandelt zu haben, erklärte er, dass er diesbezüglich keine Ahnung habe und dass es beim durch ihn geführten Prozess nicht um ein gestohlenes Bild gegangen sei (Prot. S. 350 f.). Der weitere klägerische Zeuge Z gab an, weder die Galerie X noch C zu kennen.