Bezüglich eines Künstlers könne er bestätigen, dass die Inhaberin der Galerie X, C, in Künstlerkreisen einen schlechten Ruf gehabt habe, da sie ständig in finanziellen Schwierigkeiten steckte und die Künstler nicht bezahlte (Prot. S. 280). Konkret danach befragt, ob ihm bekannt sei, dass die Galerie X bzw. C dafür bekannt gewesen sei, gelegentlich auch mit gestohlener Kunst zu handeln, verneinte er dies jedoch (Prot. S. 280). Der ebenfalls vom Kläger angerufene Zeuge Ee, welcher C daher kannte, dass er einen Prozess gegen sie zu führen hatte (Prot. S. 350), führte auf die Frage, ob C als seriöse und zuverlässige Geschäftsfrau gegolten habe, aus: "Ich hatte keine Ahnung über sie.