Willensvollstrecker des Gründers der Galerie U auch als deren Liquidator tätig war (Prot. S. 228), erklärte, dass dies nicht zutreffe (Prot. S. 233). Ebenso gab die ehemalige Mitarbeiterin der Galerie U, die Zeugin Gg, an, dass der Beklagte nichts mit der Galerie U zu tun gehabt habe (Prot. S. 218 f.). Als weitere Beweismittel verlangte der Kläger die Edition von Unterlagen durch den Beklagten, Ff bzw. die Hh und Gg. Aus den durch Ff bzw. die Hh eingereichten Unterlagen – welche alle im Zusammenhang mit der Gründung der Galerie U stehen – ergibt sich kein Hinweis darauf, dass der Beklagte bei der Gründung der Galerie U beteiligt gewesen wäre (act. 184/1-4).