Treffen die klägerischen Vorbringen – gesamthaft oder teilweise – zu, sind sie denn auch tatsächlich geeignet, Indizien dafür zu bilden, dass der Beklagte entweder von der illegalen Herkunft des Streitgegenstandes wusste oder darum hätte wissen müssen. Entsprechend ist in der Folge zu prüfen, ob sich diese Vorwürfe belegen lassen, wobei es als geeignet erscheint, zunächst die Vorbringen hinsichtlich der Galerie U zu untersuchen, um darauf auf die Galerie X einzugehen.