nen guten Ruf genossen (act. 60 Ziff. 154, Ziff. 158 ff.). Die Tatsache, dass er das Gemälde von einer Galerie auf Hinweis durch eine andere Galerie gekauft habe, erachtet der Beklagte denn auch als Rechtfertigung für ihn, keine besonderen Zweifel zu hegen, zumal jemand, der etwas zu verbergen hätte, ein Kunstwerk wohl nicht über eine Galerie anbieten würde (act. 32 Ziff. 104). Die Galerie X sei zwar schwergewichtig auf lokale Genfer Maler spezialisiert gewesen, jedoch habe sie Ende 1989 ihren wirtschaftlichen Höhepunkt erreicht und mehrere bedeutende Werke internationaler Künstler verkauft.