Der Beklagte dagegen bringt Folgendes vor: Im Frühling 1989 sei ihm von W von der Galerie U – an welcher er in keiner Weise beteiligt gewesen sei – zugetragen worden, dass C von der Galerie X der Galerie U ein Bild von Malewitsch angeboten habe, an welchem die Galerie U selbst nicht interessiert gewesen sei, da sie lediglich mit zeitgenössischer russischer Kunst gehandelt habe (act. 32 Ziff. 32). Der Beklagte sei sodann über Vermittlung der Galerie U mit der Galerie X in Kontakt getreten. Diese sei ebenso wie jene vertrauenswürdig gewesen und habe ei- - 38 -