60). Die Galerie U – welche als verlängerter Arm des Beklagten anzusehen sei und die ausserdem nicht erfolgreich geschäftet habe, zumal sie nur fünf Jahre nach ihrer Gründung wieder liquidiert worden sei – habe das Angebot an den Beklagten weiter getragen, welcher seinerseits darauf eingegangen sei, obwohl es sich bei der durch C geführten Galerie X um eine kleine Galerie gehandelt habe, die keinen Bezug zur Kunstrichtung des angebotenen Gemäldes gehabt habe, nie im hochpreislichen Segment gehandelt habe, überdies einen schlechten Ruf hatte, notorisch überschuldet gewesen sei und als unzuverlässige Geschäftspartnerin gegolten habe.