2.1.6. Die vorgenannte Sachverhaltsdarstellung des Beklagten, welche insbesondere dann, wenn die Information des Klägers über den Diebstahl durch die Mutter des Klägers stattgefunden hätte, ein sehr starkes Indiz zu Gunsten des bösen Glauben des Beklagten dargestellt hätte, konnte damit nicht erstellt werden - 37 - und kann im Rahmen der Klärung der Gut- oder Bösgläubigkeit des Beklagten keine Rolle spielen. 2.2. Umstände des Kaufs des "Footman with Samovar" 2.2.1. Vermittelnde Galerien