2.1.4. Weiter zu prüfen ist, ob der "Footman with Samovar" anlässlich des Besuchs des Beklagten in der klägerischen Wohnung durch die Mutter des Klägers erwähnt worden war. Hierzu befragt, gab die Zeugin B an, dass sie dies nicht gehört habe bzw. dass dieses Gemälde während des Besuches nicht erwähnt worden sei (act. 618 S. 14 f., S. 26 f.). Auch die vom Kläger angerufene Zeugin Dd – die Ehefrau des Beklagten – gab an, dass weder dieses Gemälde noch der Diebstahl desselben während des Besuchs, an welchem sie ebenfalls teilnahm, thematisiert worden sei (Prot. S. 207 f.). Dies wird auch durch die ebenfalls anwesende als Gegenbeweismittel genannte Zeugin V (Prot.