Dass der Streitgegenstand bereits vor der Besichtigung ein Thema gewesen sein soll, ist ihr dagegen nicht bekannt (Prot. S. 195 f.). Auf Grund der übereinstimmenden Angaben der Zeugen kann als erstellt gelten, dass S den Besuch der klägerischen Sammlung zwar organisierte, dass er aber weder den Beklagten noch B auf das Gemälde "Footman with Samovar" hinwies. Entsprechend dieses eindeutigen Ergebnisses muss auf die Vorbringen des Zeugen S – welche vom Kläger mit seiner Stellungnahme zum Beweisergebnis bestritten werden (act. 640 Ziff. 11 ff.) –, dass von Seiten des Klägers Beeinflussungsversuche unternommen worden seien (act. 502 S. 4 f.) nicht eingegangen werden.