Zunächst zu prüfen ist, ob der Beklagte allenfalls bereits über S über die Herkunft des streitgegenständlichen Gemäldes informiert worden war: Der Zeuge S gibt dazu befragt, ob er den Beklagten und B darauf hingewiesen habe, dass der "Footman with Samovar" möglicherweise aus der Sammlung der Familie P stamme und er darauf den Besuch kurzfristig organisiert habe, an, dass er den Besuch bei der Familie des Klägers zwar als stellvertretender Vorsitzender der Leningrader Abteilung des Sowjetischen Kulturfonds organisiert habe, dass er aber weder den Beklagten noch B darüber informiert habe, dass "Footman with Samovar" Teil der entsprechenden Sammlung gebildet habe (act. 502 S. 6 f.).