Der Beklagte bestätigt, dass er 1988 gemeinsam mit seiner Ehefrau und B eine Reise nach St. Petersburg unternommen habe und dass die Reise auf Grund der Einladung der X-Foundation stattgefunden habe. Diese habe auch den Besuch bei der Familie P organisiert (act. 32 Ziff. 94 f., Ziff. 168, Ziff. 273). Vom streitgegenständlichen Gemälde habe er aber zum ersten Mal 1989 über die Galerie U erfahren, von einer Frau R habe er noch nie gehört und er sei erstmals im Jahr 2000 über die behauptete ehemalige Zugehörigkeit des Gemäldes zu der Sammlung P informiert worden.