Zunächst seien er und B davon ausgegangen, dass das Gemälde aus der Sammlung von Frau R stamme, worauf sie aber in Russland durch S, den zuständigen Deputy Chairman der "Bb ", darauf aufmerksam gemacht worden seien, dass es möglicherweise aus der Sammlung P stamme. Die Organisation habe dann auch den Besuch in der Wohnung der Familie P organisiert (act. 2 Ziff. 123 ff.). Bei diesem Besuch sei die Mutter des Klägers anwesend gewesen und habe den Beklagten sowie B über den Raub des "Footman with Samovar" informiert (act. 2 Ziff. 126; act. 52 Ziff. 47).