2.1.1. Der Kläger führt zunächst aus, dass der Beklagte im Jahre 1988 für das Zusammentreffen mit der Organisation "Bb " bzw. "Cc" nach St. Petersburg gereist sei. Der Kläger gibt dazu an, der Beklagte habe bereits vor seiner Reise in die UdSSR im Jahre 1988 Kenntnis vom Gemälde "Footman with Samovar" gehabt, denn dieses sei ihm bereits vorher angeboten worden. Zunächst seien er und B davon ausgegangen, dass das Gemälde aus der Sammlung von Frau R stamme, worauf sie aber in Russland durch S, den zuständigen Deputy Chairman der "Bb ", darauf aufmerksam gemacht worden seien, dass es möglicherweise aus der Sammlung P stamme.