Im Anschluss daran ist auf Grund der erstellten Behauptungen zu klären, ob der Beklagte tatsächlich bösgläubig war (Ziff. 3.). Ist dies zu verneinen, ist weiter zu prüfen, ob der Beklagte bei Anwendung der gebotenen Aufmerksamkeit hätte bösgläubig sein müssen (Ziff. 4.). - 34 - 2. Umstände der Gut- bzw. Bösgläubigkeit des Beklagten 2.1. Besuch bei der Familie des Klägers