1.1. Wie bereits dargelegt, kommt eine erfolgreiche Besitzesrechtsklage vorliegend einzig dann in Frage, wenn der Beklagte seinen Besitz am Streitgegenstand bösgläubig erworben hat. Es ist darauf hinzuweisen, dass die Besitzesrechtsklage, wie bereits dargelegt (vgl. Ziff. IV. 2.2.), nicht durchdringen würde, wenn der Beklagte den "Footman with Samovar" von einem Berechtigten erworben hätte. Der Beklagte stellt in diesem Zusammenhang lediglich Vermutungen an, wenn er ausführt, dass es "durchaus denkbar" sei, dass eine andere Person vor ihm das Bild bereits rechtsgültig erworben habe (act.