6.3. Nach dem Gesagten konnte damit sowohl der ehemalige Besitz der klägerischen Familie als auch das Abhandenkommen des streitgegenständlichen Gemäldes aus der Sammlung der klägerischen Familie – als Voraussetzungen der Aktivlegitimation für die Fahrnisklage – bewiesen werden. Auf Grund der primären Behandlung der Besitzesrechtsklage ist damit die Erstellung des Eigentumsrechts der klägerischen Familie nicht notwendig. - 33 -