Die Kombination dieser Umstände führt dazu, dass beim Gericht eine Überzeugung entsteht, die jeden erheblichen Zweifel am ehemaligen Besitz der klägerischen Familie ausschliesst. Daran ändert das beklagtische Vorbringen, dass der Kläger sich des Besitzes offenbar selbst nicht sicher war, nichts. Der Beklagte begründet sein Bedenken damit, dass der Kläger wiederholt danach gefragt habe, die Rückseite des Gemäldes zu sehen, was daher rühre, dass der Vater des Klägers seine Kunstwerke anscheinend auf der Hinterseite speziell gekennzeichnet habe. Der Kläger sei sich also selbst nicht sicher, ob er das richtige Gemälde verfolge (act. 60 Ziff. 48).