3.1., 3.3., 3.6.) ergibt sich, dass einerseits ein Kaufvertrag über das streitgegenständliche Gemälde zu Gunsten der Familie des Klägers geschlossen wurde, dass sich andererseits eine als Zeuge befragte Person daran erinnert, das Gemälde im Besitz der Familie gesehen zu haben und dass ausserdem in einem strafrechtlichen Urteil festgehalten wurde, dass der "Footman with Samovar" zum Diebesgut gehörte, das aus der Wohnung der Familie des Klägers entwendet worden war. Die Kombination dieser Umstände führt dazu, dass beim Gericht eine Überzeugung entsteht, die jeden erheblichen Zweifel am ehemaligen Besitz der klägerischen Familie ausschliesst.