Bezüglich des Abhandenkommens des "Footman with Samovar" kann auf Ziff. 3.6. vorstehend verwiesen werden, zumal der als Indiz für den ehemaligen Besitz dienende Diebstahl aus der Wohnung der klägerischen Familie gleichzeitig das Abhandenkommen aus deren Besitz begründet. Da an der Korrektheit der als Beweismittel im Recht liegenden Urteile zu zweifeln kein Anlass besteht (act. 4/26 und act. 4/39), muss hierauf nicht weiter eingegangen werden. - 32 - 6. Fazit