4. Böser Glaube des Vaters des Klägers 4.1. Neben der Frage des vormaligen Besitzes der klägerischen Familie ist zusätzlich zu prüfen, ob diese ihren Besitz möglicherweise bösgläubig erwarb, wie dies vom Beklagten behauptet wird (act. 60 Ziff. 56). Ist dies der Fall, ist die Aktivlegitimation des Klägers ohne Weiteres zu verneinen.