Der dritte Täter habe fliehen können und sei heute noch nicht gefasst (act. 2 Ziff. 68, Ziff. 79 ff.). Der Kläger erklärt weiter, weshalb das streitgegenständliche Gemälde mit einem vom Gericht geschätzten Wert von - 31 - 15'000.– Rubel nicht habe unter den zurückgegebenen Kunstwerken sein können, wobei er Berechnungen bezüglich des Wertes der gestohlenen Werke anstellt (act. 2 Ziff. 86 ff.). Weder die Umstände der Verhaftung noch die Frage der Rückgabe der Kunstwerke tragen jedoch etwas dazu bei, den vormaligen Besitz der Familie des Klägers zu belegen, weshalb diese Behauptungen nicht weiter zu verfolgen sind.