Hinsichtlich des Tathergangs des Überfalls und der klägerischen Vermutung betreffend dessen Hintermänner ist festzuhalten, dass diese Ausführungen nichts zur Abklärung der hier relevanten Frage – nämlich des ehemaligen Besitzes des Gemäldes durch die klägerische Familie – beizutragen vermögen und entsprechend vorliegend nicht weiter zu berücksichtigen sind. Einer späteren erneuten Behandlung dieser Behauptung vorgreifend ist überdies festzuhalten, dass der Kläger insbesondere keine Verbindung des Beklagten mit den Dieben behauptet und diese Vorbringen entsprechend auch für die Abklärung der Gut- oder Bösgläubigkeit des Beklagten nicht relevant sind.