Leningrad, Fall NR1-660 des Jahre 1979, und des Volksgerichts des Wyborg- Bezirkes der Stadt Leningrad, Fall NR1-317 von 1983, zu beachten, in welchen zwei der Täter wegen des genannten Überfalls auf die Wohnung der Familie des Klägers verurteilt werden und festgehalten wird, dass sich unter den gestohlenen Bildern das streitgegenständliche Werk befand (act. 4/26 und act. 4/39). In Berücksichtigung dieser Entscheide, an deren Authentizität zu zweifeln kein Anlass besteht, erscheint der Diebstahl aus der Wohnung der Familie des Klägers als nachgewiesen. Die weiteren vom Kläger genannten Beweismittel (act. 4/11; act. 4/17; act. 4/18; act. 4/27; act. 127 [=act.