Als Beleg für den Überfall führt der Kläger neben seiner eigenen Parteibefragung (Prot. S. 161), anlässlich welcher er die genannten Angaben bestätigte, die Aussage von drei Zeugen an. Die Zeuginnen L sowie M konnten jedoch nicht einvernommen werden (act. 483 bzw. act. 485), worauf der Kläger auf eine erneute Einvernahme verzichtete (act. 500). Nachdem auch der Zeuge N nicht hatte einvernommen werden können (act. 570; act. 578), verzichtete der Kläger mit Schreiben vom 7. Juni 2010 auch auf dessen erneute Einvernahme (act. 615). Bezüglich des an das Wyborski Föderales Gericht gestellte Begehren um schriftliche Auskunft vom 22. August 2008 (act.