3.6. Der Kläger legt sodann dar, dass der Streitgegenstand am 1. August 1978 aus der Wohnung der Familie des Klägers gestohlen worden sei (act. 2 Ziff. 67). Er beschreibt diesbezüglich insbesondere den genauen Tathergang des Überfalls, anlässlich welchem er von den Tätern überrascht und niedergeschlagen worden sei (act. 2 Ziff. 67 ff.). Ebenfalls führt er aus, dass der Überfall vor dem Hintergrund zu sehen sei, dass sich die russische Parteielite in den 1970er Jahren für den Kunstbereich der russischen Avantgarde – welchem auch der "Footman with Samovar" angehört – zu interessieren begonnen habe. Ranghohe Parteifunktionäre hätten eine entsprechende Sammeltätigkeit begonnen und auch