Nach dem Gesagten ist die Behauptung des Besuchs von Prof. L in der Wohnung der Familie des Klägers und ihre dabei gemachten Beobachtungen einzig durch ihre schriftliche Angabe belegt. Die Tatsache, dass die Bestätigung lediglich schriftlich und ohne Verpflichtung zur Wahrheit und Strafandrohung im Widerhandlungsfall erfolgte, lässt den Beweiswert des Schriftstücks freilich erheblich schmälern. Da jedoch das eigentliche klägerische Anliegen – der Besitz der Familie P – auch ohne dieses Indiz belegt werden kann, braucht auf diese Problematik nicht näher eingegangen zu werden.