Diesbezüglich stellt sich die Frage nach der Würdigung der schriftlichen Bestätigung als Beweismittel. Der Beklagte lässt in diesem Zusammenhang vorbringen, dass gemäss § 168 ZPO schriftliche Auskünfte von Privatpersonen nur ausnahmsweise und nur durch das Gericht eingeholt werden könnten und die Einholung von schriftlichen "Zeugenaussagen" durch die Parteien unzulässig seien (act. 32 Ziff. 25). Dieser Einwand ist grundsätzlich berechtigt, sieht doch das zürcherische Prozessrecht tatsächlich die Einholung schriftlicher Auskünfte durch die Parteien nicht vor. Jedoch ist festzuhalten, dass auch eine schriftliche Bestätigung eine Urkunde im Sinne von § 183 ff.