3.4. Ausserdem hat nach den Angaben des Klägers auch Prof. L das streitgegenständliche Bild in den 1970er Jahren in der Wohnung der Familie des Klägers gesehen (act. 2 Ziff. 60). Als Beleg dafür nannte der Kläger einerseits die Einvernahme der Genannten als Zeugin, welche jedoch in der Folge nicht durchgeführt werden konnte (act. 483), worauf der Kläger mit Schreiben vom 12. August 2009 auf die Durchführung der Einvernahme verzichtete (act. 500). Weiter reichte der Kläger als Beleg eine schriftliche Bestätigung von Prof. L vom 10. Februar 2000 zu den Akten, in welcher diese festhielt, dass sie in den 1970er Jahren das Gemälde "Footman with Samovar" wiederholt in der Wohnung der