klägerischen Familie aufbewahrt worden sei, zumal sie in den Augen der UdSSR "degenerierte Kunst" beheimatet habe, was gefährlich gewesen sei (act. 2 Ziff. 41 ff.). Inwiefern der Kläger jedoch damit konkret belegen will, dass das streitgegenständliche Gemälde ebenfalls Teil dieser Sammlung war, bleibt unklar, weshalb hierauf nicht weiter einzugehen ist.