Allerdings ist zu beachten, dass der Titel des Gemäldes genau bezeichnet wurde. Das Fehlen des Namens des Künstlers stellt bezüglich der Bestimmbarkeit des Kaufgegenstandes ebenso wenig einen gravierenden Mangel dar, wie das falsche Entstehungsjahr, zumal weder der Beklagte behauptet, dass ein anderes Werk mit demselben Titel bestehe, noch ein solches ersichtlich wäre. Entsprechend erscheinen Zweifel darüber, was mittels dieses Kaufvertrages verkauft werden sollte, nicht als angezeigt. Da die Authentizität des Schriftstückes darüber hinaus nicht in Frage gestellt wird, erübrigen sich weitere Ausführungen.