2.2. Der Beklagte seinerseits bestreitet, dass der "Footman with Samovar" sich je im Besitz der Familie des Klägers befunden habe (act. 32 Ziff. 74, Ziff. 153; act. 60 Ziff. 51). Ausserdem bringt er vor, dass A ohnehin nicht verfügungsberechtigt gewesen sei und der Vater des Klägers dies hätte wissen sollen (act. 60 Ziff. 56). - 26 - 3. Früherer Besitz der klägerischen Familie Der Kläger führt zum Beweis des früheren Besitzes des Streitgegenstands durch seine Familie verschiedene Belege an: