2.1. Der Kläger führt aus, dass das streitgegenständliche Gemälde mit Kaufvertrag vom 19. September 1970 durch seinen Vater von A erworben worden sei (act. 2 Ziff. 50; act. 52 Ziff. 30). Ab diesem Zeitpunkt habe sich das Kunstwerk im Besitz seiner Familie befunden, bis es am 1. August 1978 aus der Wohnung der Familie entwendet worden sei (act. 2 Ziff. 67 ff.). Da sowohl sein Vater als auch seine Mutter in der Zwischenzeit verstorben seien und er der einzige Erbe sei, seien sämtliche Ansprüche in diesem Zusammenhang auf den Kläger übergegangen (act. 2 Ziff. 21 ff.).