Wie vorstehend in Ziff. IV. 2.5. ausgeführt, ist zunächst die Aktivlegitimation des Klägers zur Erhebung einer Fahrnisklage zu prüfen: Gemäss Art. 936 Abs. 1 ZGB kann der frühere Besitzer einer beweglichen Sache diese dem neuen Besitzer jederzeit abfordern, wenn er sie nicht in gutem Glauben erworben hat. Massgebend für die Aktivlegitimation ist damit der frühere Besitz an einer beweglichen Sache, welche in der Folge abhandengekommen ist. Zu beachten ist zusätzlich, dass die Aktivlegitimation dann nicht bejaht werden kann, wenn der Kläger seinen vormaligen Besitz bösgläubig erworben hat (Art. 936 Abs. 2 ZGB). 2. Parteivorbringen