4.9.2. Nach der Rechtsprechung des Obergerichts des Kantons Zürich ist es zulässig, bei Untätigkeit der um Rechtshilfe ersuchten ausländischen Behörde nach einigem Zeitablauf davon auszugehen, das entsprechende Beweismittel sei faktisch nicht erhältlich und das Verfahren entsprechend unter Würdigung der zur Verfügung stehenden Beweismittel abzuschliessen (ZR 103 [2004] Nr. 73; ZR 89 [1990] Nr. 75).