dem Bundesamt für Justiz mit, dass beide Zeugen erneut einvernommen worden seien (act. 590B), worauf das Gericht dem Bundesamt für Justiz wiederum mitteilte, dass bezüglich des Zeugen I nichts beim Gericht eingegangen sei (act. 606). Nachdem das Bundesamt für Justiz dies mit Schreiben vom 27. Mai 2010 der französischen Zentralbehörde mitgeteilt hatte (act. 607), erklärte diese am 14. Juni 2010 wiederum, dass sie dies an die zuständige Pariser Instanz weiterleiten werde (act. 624). Bis heute ist die entsprechende Einvernahme jedoch nicht beim entscheidenden Gericht eingetroffen, weshalb sich die Frage stellt, wie diesbezüglich weiter zu verfahren ist.