452A). Das "Bureau de l'Entraide Civile et Commerciale Internationale" des französischen Justizministeriums – die französische Zentralbehörde in Rechtshilfeangelegenheiten – bestätigte darauf mit Schreiben vom 27. Mai 2009, dass die rechtshilfeweise Zeugeneinvernahme in Zivilsachen in Frankreich in der alleinigen Kompetenz des Gerichtspräsidenten oder eines von diesem bezeichneten Richters liege, weshalb auch die betreffenden lokalen Stellen kontaktiert würden (act. 457B). In der Folge ging am 22. Oktober 2009 die am 12. Oktober 2009 erneut erfolgte Zeugeneinvernahme des Zeugen J hierorts ein (act.