4.9.1. Unter den diversen von den Parteien genannten Beweismitteln befanden sich zwei Zeugen (I und J), welche ihren Wohnsitz in Frankreich hatten und bezüglich deren entsprechend die rechtshilfeweise Zeugeneinvernahme durch die französischen Behörden angeordnet wurde (act. 100). Nachdem die beiden Rechtshilfeersuchen am 7. November 2008 gestellt worden waren (act. 238 und 239), ging die Einvernahme des Zeugen J am 8. Januar 2009 (act. 335 ff.) und diejenige des Zeugen I (act. 350 f.) am 26. Januar 2009 hierorts