Im Zusammenhang mit der Beweiswürdigung ist sodann darauf hinzuweisen, dass Aussagen einer Partei zu ihren eigenen Gunsten gemäss § 149 Abs. 3 ZPO keinen Beweis bilden können. Entsprechend werden die als Beweismittel angebotenen und abgenommenen Parteibefragungen in der Folge bei der konkreten Würdigung der Beweise dann nicht erwähnt, wenn eine Partei lediglich Ausführungen zu ihren eigenen Gunsten machte. 4.9. Zeugenaussagen Frankreich